Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 5

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.
  2. Absatz eins a,Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 3, entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) einholen.
  3. Absatz 2,Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.
  4. Absatz 3,Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund nach strafgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht, die Eintragung zu bewilligen.
  5. Absatz 4,Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses zu verweigern ist, bestimmen die Disziplinarvorschriften.
  6. Absatz 5,Die erfolgte Eintragung ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  7. Absatz 6,Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit abgewiesen, so kann ein neuerliches Eintragungsansuchen bei keiner Rechtsanwaltskammer vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen Abweisung gestellt werden.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P5/NOR40094709

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