Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.Paragraph 49, (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3)Absatz 3Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Anmerkung
zu Abs. 1: ÜR Art. II § 8,
BGBl. Nr. 570/1973
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012489