Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 47

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch sieben. ABSCHNITT
Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach Paragraph 45, bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Absatz eins, um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder
    3. Ziffer 3
      es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Absatz eins, dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.
  5. Absatz 5,Für nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Absatz 3, außer Betracht. Absatz 3, erster Halbsatz ist anzuwenden, wenn die festzusetzende Pauschalvergütung den Betrag von 50 000 Euro übersteigt. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.
  6. Absatz 6,Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des Paragraph 16, Absatz 5, anzuwenden.

Anmerkung

zu Abs. 2: ÜR: Art. II § 7, BGBl. Nr. 570/1973, BGBl. II Nr. 54/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P47/NOR40094761

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