Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 37, Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
  2. Ziffer 2
    zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;
  3. Ziffer 2 a
    für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;
  4. Ziffer 2 b
    für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;
  5. Ziffer 3
    für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
  6. Ziffer 4
    für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;
  7. Ziffer 5
    für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
  8. Ziffer 6
    zur Festlegung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins a,

Anmerkung

zu Z 4: ÜR: Art. II § 3, BGBl. Nr. 570/1973

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P37/NOR40012476

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