Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
  2. Absatz 2,Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 3,) abgeschlossen haben und mindestens eine siebenmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
  3. Absatz 3,Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Absatz 2, (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Absatz 3, (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40180953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P15/NOR40180953

Navigation im Suchergebnis