(6)Absatz 6Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§ 3) und der Rechtsanwaltsprüfung (§ 20 RAPG) sind.Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (Paragraph 3,) und der Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 20, RAPG) sind.