Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Legalisirungen.

Paragraph 285,

Die Beglaubigung der Echtheit der Schrift oder Unterschrift in einer Original-Urkunde muß immer mündlich oder schriftlich bei dem Gerichte selbst angesucht werden. Das Gericht hat den Bittsteller in Person zu Protokoll zu vernehmen, ob er die Schrift oder Unterschrift in der Urkunde für die seinige anerkenne. Ist die Person des Ausstellers der Urkunde den Gerichtsbeamten nicht bekannt, so muß sich das Gericht durch die Beiziehung zweier vollkommen glaubwürdiger Zeugen die Gewißheit darüber verschaffen, daß er Derjenige sei, als welchen er sich angibt. Das Zeugniß ist in der für andere Amtsurkunden vorgeschriebenen Form auf die zur Beglaubigung vorgelegte Urkunde selbst auszufertigen. Ist der Richter der Sprache, in welcher die Urkunde ausgestellt ist, nicht kundig, so ist zur Beglaubigung ein Dolmetsch beizuziehen, welcher dem Gerichte den wesentlichen Inhalt der Schrift anzugeben hat.

Anmerkung

Siehe auch § 121 JN, RGBl. Nr. 111/1895, die RGBl. Nr. 77/1897
und RGBl. Nr. 44/1900 und die §§ 4 und 5 d. RGBl. Nr. 67/1882
sowie die §§ 426 bis 429 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Legalisierung, Originalurkunde, beantragt, Antragsteller, Zeugnis,

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019633

Alte Dokumentnummer

N2185416694T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P285/NOR12019633

Navigation im Suchergebnis