Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 285
Inkrafttretensdatum
23.08.1854
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Legalisirungen.
§. 285.Paragraph 285,
Die Beglaubigung der Echtheit der Schrift oder Unterschrift in einer Original-Urkunde muß immer mündlich oder schriftlich bei dem Gerichte selbst angesucht werden. Das Gericht hat den Bittsteller in Person zu Protokoll zu vernehmen, ob er die Schrift oder Unterschrift in der Urkunde für die seinige anerkenne. Ist die Person des Ausstellers der Urkunde den Gerichtsbeamten nicht bekannt, so muß sich das Gericht durch die Beiziehung zweier vollkommen glaubwürdiger Zeugen die Gewißheit darüber verschaffen, daß er Derjenige sei, als welchen er sich angibt. Das Zeugniß ist in der für andere Amtsurkunden vorgeschriebenen Form auf die zur Beglaubigung vorgelegte Urkunde selbst auszufertigen. Ist der Richter der Sprache, in welcher die Urkunde ausgestellt ist, nicht kundig, so ist zur Beglaubigung ein Dolmetsch beizuziehen, welcher dem Gerichte den wesentlichen Inhalt der Schrift anzugeben hat.
Anmerkung
Siehe auch § 121 JN,
RGBl. Nr. 111/1895, die
RGBl. Nr. 77/1897und
RGBl. Nr. 44/1900 und die §§ 4 und 5 d.
RGBl. Nr. 67/1882sowie die §§ 426 bis 429 Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Legalisierung, Originalurkunde, beantragt, Antragsteller, Zeugnis,
Gesetzesnummer
10001659
Dokumentnummer
NOR12019633
Alte Dokumentnummer
N2185416694T