Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 278,

Dem Eigenthümer steht frei, sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten, welches jedoch in dem Edicte ausgedrückt werden muß. Ist kein Vorbehalt geschehen, so wird das Gut dem Meistbietenden, oder, wenn nur ein Kauflustiger erschienen wäre, diesem, jedoch nicht unter dem Ausrufspreise, zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen.

Das Gericht hat dem Käufer und dem Verkäufer über den erfolgten Verkauf die erforderliche Amtsurkunde auszufertigen.

Schlagworte

Eigentümer, Edikt, Ausrufspreis

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019626

Alte Dokumentnummer

N2185416687T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P278/NOR12019626

Navigation im Suchergebnis