Besondere Vorsichten bei Feilbietung
unbeweglicher Güter.
§. 277.Paragraph 277,
Bei Feilbietung unbeweglicher Güter hat das Gericht insbesondere darüber zu wachen, daß die Bedingungen des Verkaufes bestimmt und deutlich ausgedrückt und keine unerlaubten oder ungiltigen Verträge in Vorschlag gebracht werden.
In dem Edicte muß der Name des Verkäufers, der Gegenstand der Versteigerung und der Ausrufspreis angegeben und ausdrücklich bemerkt werden, daß die Versteigerung auf freiwilliges Ansuchen des Eigenthümers erfolge, mithin den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Die in Streitsachen vorgeschriebene Verständigung und Warnung der Pfandgläubiger findet bei freiwilligen Versteigerungen nicht Statt.