Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Vorsichten bei Feilbietung

unbeweglicher Güter.

Paragraph 277,

Bei Feilbietung unbeweglicher Güter hat das Gericht insbesondere darüber zu wachen, daß die Bedingungen des Verkaufes bestimmt und deutlich ausgedrückt und keine unerlaubten oder ungiltigen Verträge in Vorschlag gebracht werden.

In dem Edicte muß der Name des Verkäufers, der Gegenstand der Versteigerung und der Ausrufspreis angegeben und ausdrücklich bemerkt werden, daß die Versteigerung auf freiwilliges Ansuchen des Eigenthümers erfolge, mithin den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Die in Streitsachen vorgeschriebene Verständigung und Warnung der Pfandgläubiger findet bei freiwilligen Versteigerungen nicht Statt.

Anmerkung

Siehe auch die §§ 2 und 3 der FeilbietungsO, JGS Nr. 565/1786,
und § 71 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

ungültig, Edikt, Eigentümer

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019625

Alte Dokumentnummer

N2185416686T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P277/NOR12019625

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