Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 259, Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden.

Anmerkung

Siehe die §§ 179a, 181 und 181a ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Zustimmungsberechtigte

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019604

Alte Dokumentnummer

N2185416665T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P259/NOR12019604

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