§ 259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden. Paragraph 259, Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden.