Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

01.07.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 258, Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche Erklärungen.

Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme an Kindesstatt zu, so kann er seine Erklärung auch durch einen Machthaber vor Gericht abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn auch nur im Sinne des Paragraph 259, allgemein beschriebenen Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen ist.

Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung nach dem Absatz eins, oder auf einer Vollmacht nach dem Absatz 2, muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen.

Anmerkung

Siehe § 181 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019603

Alte Dokumentnummer

N2185416664T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P258/NOR12019603

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