Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 250

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 250, Das Gericht zweiter Instanz hat das Verfahren nach den Paragraphen 239 bis 242 zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.

Das Gericht zweiter Instanz darf die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit ergänzen oder von diesen abweichen, als es das Verfahren ergänzt beziehungsweise neu durchgeführt hat.

Ist im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz über eine für die Entscheidung maßgebliche Tatsache ein Beweis aufgenommen worden, so kann mit Zustimmung des Betroffenen das Beweisaufnahmeprotokoll verlesen und von einer erneuten Beweisaufnahme Abstand genommen werden.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019595

Alte Dokumentnummer

N2185416656T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P250/NOR12019595

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