Rechtsmittel
§. 249. Gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig. Paragraph 249, Gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu.
Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher, Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.