Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Rechtsmittel

Paragraph 249, Gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.

Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu.

Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher, Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019594

Alte Dokumentnummer

N2185416655T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P249/NOR12019594

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