§ 248. Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse an der Verständigung haben, zu verständigen. Paragraph 248, Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse an der Verständigung haben, zu verständigen.
Weiter hat das Gericht zu veranlassen, daß die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch (Register) eingetragenen Rechte umfaßt.
Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.