Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 248

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 248, Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse an der Verständigung haben, zu verständigen.

Weiter hat das Gericht zu veranlassen, daß die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch (Register) eingetragenen Rechte umfaßt.

Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019593

Alte Dokumentnummer

N2185416654T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P248/NOR12019593

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