§ 246. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen. Paragraph 246, Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
Das Gericht oder, wenn dies zweckmäßig ist, in seinem Auftrag der Sachwalter hat dem Betroffenen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls unter Heranziehung des behandelnden Arztes, den Inhalt des Beschlusses zu erläutern.