Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 246

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 246, Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.

Das Gericht oder, wenn dies zweckmäßig ist, in seinem Auftrag der Sachwalter hat dem Betroffenen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls unter Heranziehung des behandelnden Arztes, den Inhalt des Beschlusses zu erläutern.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019591

Alte Dokumentnummer

N2185416652T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P246/NOR12019591

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