§ 237. Das Gericht hat sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hierzu zu hören. Paragraph 237, Das Gericht hat sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hierzu zu hören.
Leistet der Betroffene der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann ihn das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen.
Ist das Erscheinen des Betroffenen vor Gericht unmöglich, untunlich oder seinem Wohl abträglich, so hat ihn der Richter aufzusuchen.