Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 237, Das Gericht hat sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hierzu zu hören.

Leistet der Betroffene der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann ihn das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen.

Ist das Erscheinen des Betroffenen vor Gericht unmöglich, untunlich oder seinem Wohl abträglich, so hat ihn der Richter aufzusuchen.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019582

Alte Dokumentnummer

N2185416643T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P237/NOR12019582

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