§ 233. Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden. Paragraph 233, Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der Paragraph 12, ist nicht anzuwenden.