Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 227

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 227

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 227, Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Scheidung ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.

Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,)

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 5 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019572

Alte Dokumentnummer

N2185416633T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P227/NOR12019572

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