Vorrang des Völkerrechts
§ 185h. Die §§ 185d bis 185g sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist. Paragraph 185 h, Die Paragraphen 185 d bis 185 g sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.