Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 185d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185d

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die

Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr

Vollstreckbarerklärung

Paragraph 185 d, (1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.

  1. Absatz 2,Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 7, BGBl. I Nr. 135/2000

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013384

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