Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 182d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182d

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Vertraulichkeit

Paragraph 182 d, (1) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (Paragraph 301, Absatz eins, StGB).

  1. Absatz 2,Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht den Beteiligten überdies die Geheimhaltung (Paragraph 301, Absatz 2, zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zur Pflicht zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013379

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