Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 14 a, (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

  1. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.
  2. Absatz 3,Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Absatz eins, für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach Paragraph 14, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz).
  3. Absatz 4,Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Absatz eins, für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 5,Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die Paragraphen 507, 507 a, Absatz 2 bis 5, 507 b und 508 Absatz 5 und 6 ZPO sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Z 6 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12039755

Alte Dokumentnummer

N2199750282L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P14a/NOR12039755

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