§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Paragraph 14 a, (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.Der Antrag nach Absatz eins, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.
(3)Absatz 3,Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Absatz eins, für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach Paragraph 14, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz).
(4)Absatz 4,Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Absatz eins, für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5)Absatz 5,Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die Paragraphen 507, 507 a, Absatz 2 bis 5, 507 b und 508 Absatz 5 und 6 ZPO sinngemäß.