Im Grunde der Allerhöchsten Entschließung vom 14. December 1853 und zur Vollziehung der, zwischen Oesterreich und den, an den Bodensee gränzenden Zollvereinsstaaten Baiern, Würtemberg und Baden, laut des Protokolles, ddo. Berlin den 20. Februar 1854, getroffenen Uebereinkunft, wird, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und des Handels, zum Zwecke der wirksameren Bekämpfung des Schleichhandels über die österreichische Gränze längs des Bodensees Folgendes verordnet: