Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft § 3

Kurztitel

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

LGVBlTir. Nr. 77/1922

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

Mitglieder, Rechte und Pflichten

Die Eigentümer der in dem Genossenschaftsgebiete liegenden Grund- und Bauparzellen sind Mitglieder der Genossenschaft und zu allen aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nach Paragraph 61, des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 eine Grundlast, welche auf jeden Eigentümer der bezeichneten Parzellen übergeht und bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang von anderer Reallasten unmittelbar nach den staatlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat.

Diese Verpflichtung erlischt bloß mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes oder Bauobjektes aus der Genossenschaft oder mit der Auslösung der letzteren.

Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Versammlungen der Genossenschaft mit beschließender Stimme teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und die ihnen von der Genossenschaftsversammlung übertragenen Funktionen auszuüben.

Schlagworte

Grundparzelle

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046046

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