Beachte
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer
Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Bundesgesetz, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 14/2019
Im RIS seit
09.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021