Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins, 11, Absatz 3 und 4, 12 Absatz eins und 13 Absatz eins, des Stickereiförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1962, und Nr. 187 aus 1985,, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg verordnet: