(1)Absatz eins,Für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung, einschließlich Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989, können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.Für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung, einschließlich Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, WWFSG 1989, können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.