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Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2021

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/30 Gesundheitsvorsorge

Text

Artikel römisch eins

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von
    1. Ziffer eins
      Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr durch Kunden,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere Friseure, Masseure, Kosmetiker, Fußpfleger) durch Kunden,
    3. Ziffer 3
      Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung handelt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes durch Kunden,
    4. Ziffer 4
      Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind, und beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenstellplätzen, Schutzhütten und Kabinenschiffen jeweils beim erstmaligen Betreten durch Kunden,
    5. Ziffer 5
      nicht öffentlichen Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (z.B. Sporthallen, Sportplätze, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten (nicht öffentliche Sportstätten) durch Kunden,
    6. Ziffer 6
      Schaustellerbetrieben, Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibädern, Hallenbädern, Warmsprudelbädern (Whirlpools), Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Bädern an Oberflächengewässern (sofern an diesen ein Badebetrieb stattfindet), Kleinbadeteichen, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerken, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätzen, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanischen Gärten, Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und Konzertarenen durch Kunden,
    7. Ziffer 7
      Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie durch Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,),
    8. Ziffer 8
      Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen sowie externe Dienstleister mit Patienten- und Besucherkontakt,
    9. Ziffer 9
      Fach- und Publikumsmessen durch Kunden und
    10. Ziffer 10
      Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Dienstleistungen anzubieten (Gelegenheitsmärkte) durch Kunden sowie
    11. Ziffer 11
      das Teilnehmen an Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern, an Zusammenkünften im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern
    nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.
  2. Absatz 2,Dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft ist
    1. Ziffer eins
      ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
      1. Litera a
        Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
      2. Litera b
        Nachweises einer befugten Stelle,
      3. Litera c
        Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass),
    2. Ziffer 2
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. Ziffer 3
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    4. Ziffer 4
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. Ziffer 5
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu Paragraph 4, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt auch für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sowie
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken, Büchereien und Archive.

    Besucher von Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen- und Arenen sowie von Einrichtungen zur Religionsausübung haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß Absatz 6,

  5. Absatz 5,Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    Dem Inhaber, Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen ist

    1. Ziffer eins
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    3. Ziffer 3
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 2, genannten Impfungen eingetragen ist,
    4. Ziffer 4
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  6. Absatz 6,Zusätzlich zu Paragraph 12, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    3. Ziffer 3
      einen Internationalen Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 2, genannten Impfungen eingetragen ist,
    4. Ziffer 4
      einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20000633

Dokumentnummer

LWI40014901

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