(2)Absatz 2,Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten in der geltenden Fassung.Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten in der geltenden Fassung.