(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt und für die Allgemeinanästhesie (ausgenommen Abs. 1 Z 1 Tarifpost 1.23 und 1.24 und Abs. 1 Z 2 Tarifpost 2.1) festgesetzt:Zusätzlich zu den in Absatz eins, festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt und für die Allgemeinanästhesie (ausgenommen Absatz eins, Ziffer eins, Tarifpost 1.23 und 1.24 und Absatz eins, Ziffer 2, Tarifpost 2.1) festgesetzt: