(1)Absatz eins,Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, werden für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit anderer Aufnahmediagnose (und Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt: Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2014,, werden für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit anderer Aufnahmediagnose (und Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt: