Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 51/2013
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WKJHG 2013
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Text
Aufsicht und Widerruf der Bewilligung
§ 47.Paragraph 47,
Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überprüfen, ob die sozialpädagogischen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese zu widerrufen. Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme zu den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Im RIS seit
05.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000259
Dokumentnummer
LWI40004889