Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 47

Kurztitel

Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 51/2013

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKJHG 2013

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Aufsicht und Widerruf der Bewilligung

Paragraph 47,

Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überprüfen, ob die sozialpädagogischen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese zu widerrufen. Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme zu den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000259

Dokumentnummer

LWI40004889

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