(3)Absatz 3,Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Volle Erziehung bestimmt sind (§ 30), dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats errichtet und betrieben werden. Eine vorläufige Inbetriebnahme ist zu gestatten, wenn ein dringender Betreuungsbedarf und die wesentlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Jede Änderung der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Volle Erziehung bestimmt sind (Paragraph 30,), dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats errichtet und betrieben werden. Eine vorläufige Inbetriebnahme ist zu gestatten, wenn ein dringender Betreuungsbedarf und die wesentlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Jede Änderung der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.