(1)Absatz eins,Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind auf Antrag der Eignungswerberin oder des Eignungswerbers mit Bescheid der Landesregierung als zur Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe geeignet anzuerkennen, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind und ein fachlich fundiertes Konzept sowie ein Kinderschutzkonzept gemäß § 9a vorgelegt wurden. Diese Einrichtungen müssen insbesondere über die für die geplanten Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel, eine entsprechende Verwaltungsorganisation, die erforderlichen Räumlichkeiten sowie über Personal in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation verfügen.Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind auf Antrag der Eignungswerberin oder des Eignungswerbers mit Bescheid der Landesregierung als zur Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe geeignet anzuerkennen, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind und ein fachlich fundiertes Konzept sowie ein Kinderschutzkonzept gemäß Paragraph 9 a, vorgelegt wurden. Diese Einrichtungen müssen insbesondere über die für die geplanten Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel, eine entsprechende Verwaltungsorganisation, die erforderlichen Räumlichkeiten sowie über Personal in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation verfügen.