Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Dienstleistungsgesetz § 21

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 19/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

29.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

W-DLG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)

Text

Antragstellung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Schlagworte

Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000046

Dokumentnummer

LWI40011692

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