Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
29.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Antragstellung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40011692