Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Prostitutionsgesetz 2011 § 10

Kurztitel

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2011 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2023

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPG 2011

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution und verbotene Werbung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (Paragraph 3, Absatz 3,) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Das Bewerben von Unsafe-Sex-Praktiken (Geschlechtsverkehr oder Geschlechtsverkehr gleichzuhaltende Handlungen ohne Verwendung von Kondomen) zur oder mit Bezug auf die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist verboten.

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Gesetzesnummer

20000170

Dokumentnummer

LWI40016030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2011/24/P10/LWI40016030

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