§ 1.Paragraph eins,(1)Absatz eins,Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der MindeststandardFür volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
| EUR 827,82. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen
| EUR 206,96; |
für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen
| EUR 111,76. |
(2)Absatz 2,Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard
| EUR 620,87. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen
| EUR 155,22; |
für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben
| EUR 83,82; |
für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen
| EUR 55,88. |
(3)Absatz 3,Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard
| EUR 413,91. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 103,48. |
(4)Absatz 4,Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der MindeststandardFür minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard
| EUR 223,51. |
(5)Absatz 5,Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
| EUR 405,98. |