Landesrecht konsolidiert Wien

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Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/2010 aufgehoben durch LGBl. Nr. 10/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WMG-VO

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe

Text

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 827,82.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 206,96;

  1. Litera b
    für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 111,76.

  1. Absatz 2,Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 620,87.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen

EUR 155,22;

  1. Litera b
    für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben

EUR 83,82;

  1. Litera c
    für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 55,88.

  1. Absatz 3,Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 413,91.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 103,48.

  1. Absatz 4,Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 223,51.

  1. Absatz 5,Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

EUR 405,98.

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Gesetzesnummer

20000247

Dokumentnummer

LWI40010411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2010/39/P1/LWI40010411

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