Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird bei der Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 oder den Erhebungen gemäß § 5 Abs. 1 der Befall eines Feldes mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, hat der Magistrat diese Informationen jeweils in das amtliche Verzeichnis einzutragen.Wird bei der Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder den Erhebungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Befall eines Feldes mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, hat der Magistrat diese Informationen jeweils in das amtliche Verzeichnis einzutragen.
(2)Absatz 2,In Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Kartoffeln oder PflanzenIn Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Kartoffeln oder Pflanzen
eines Feldes, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, odereines Feldes, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, oder
die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden,
sind amtlich als kontaminiert auszuweisen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000235
Dokumentnummer
LWI40004397