Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2010

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wird bei der Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder den Erhebungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Befall eines Feldes mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, hat der Magistrat diese Informationen jeweils in das amtliche Verzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2,In Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Kartoffeln oder Pflanzen
    1. Litera a
      eines Feldes, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, oder
    2. Litera b
      die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden,
    sind amtlich als kontaminiert auszuweisen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004397

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