Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
§ 12.Paragraph 12,
Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 2007/33/EG keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, hat der Magistrat die in § 3 Abs. 5 sowie in § 7 Abs. 1 genannten Verzeichnisse zu aktualisieren und alle gegebenenfalls über das Feld verhängten Beschränkungen aufzuheben. Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe C der Richtlinie 2007/33/EG keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, hat der Magistrat die in Paragraph 3, Absatz 5, sowie in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verzeichnisse zu aktualisieren und alle gegebenenfalls über das Feld verhängten Beschränkungen aufzuheben.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000235
Dokumentnummer
LWI40004402