Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 5

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 5

Förderung von Wohnhaussanierungen

  1. Absatz einsDie Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel eins, Absatz 2, verstärkte Anreize für Sanierungen.
  2. Absatz 2Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:
    1. Ziffer eins
      Unterschreiten der Zielwertanforderungen gemäß Artikel 6, Absatz eins ;, die Förderungsstufen könnten sich dabei an den Standards für den Neubau bzw. am Niedrigstenergiegebäudestandard orientieren;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, zu setzen sind, und
    3. Ziffer 3
      Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.
  3. Absatz 3Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.
  4. Absatz 4Die Bewertungsmodelle nach Artikel 10, sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Artikel 6, bieten.
  5. Absatz 5Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Heizungs-, Warmwasser-, Impuls-

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A5/LWI40011852

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