Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 16

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

4. Abschnitt

Abschnitt Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Berichtslegung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011859

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