Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 15

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

  1. Absatz einsDurch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.
  3. Absatz 3Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
  4. Absatz 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Wärme-

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011858

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