(3a)Absatz 3 a,Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, ist für jeden fünften Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten sowie für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Abs. 3 vorzusehen. Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist, ist die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems zu unterstützen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen weniger als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes betragen undBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, ist für jeden fünften Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten sowie für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Absatz 3, vorzusehen. Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist, ist die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems zu unterstützen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen weniger als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes betragen und
die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen.