Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Garagengesetz 2008 § 50a

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2023

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

14.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Umfang der Stellplatzverpflichtung: Zonen

Paragraph 50 a,
  1. Absatz eins,Das Stadtgebiet wird auf Grundlage der Erreichbarkeit der Liegenschaft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Grundlage der Nähe zum Stadtzentrum in Zonen gegliedert (Anlage 1). Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ist von der Zone abhängig, in der die Liegenschaft situiert ist.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus folgenden Prozentsätzen der nach Paragraph 50, Absatz eins, zu schaffenden Stellplätze:
    Zone 1: 70 vH
    Zone 2: 80 vH
    Zone 3: 100 vH
  3. Absatz 3,Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (Paragraph 48, Absatz 2,), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Absatz 2, vor.
  4. Absatz 4,Befindet sich eine Liegenschaft nicht zur Gänze innerhalb einer Zone, so ergibt sich die Stellplatzverpflichtung aus dem Mittelwert der jeweiligen Prozentsätze gemäß Absatz 2,

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40016507

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/34/P50a/LWI40016507

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