(3)Absatz 3,Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (§ 48 Abs. 2), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 vor.Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (Paragraph 48, Absatz 2,), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Absatz 2, vor.