Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 55/2025
§ 18a.Paragraph 18 a,
Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/2025 begonnen wurden, können nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2018, fortgeführt und abgeschlossen werden. Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55 aus 2025, begonnen wurden, können nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2008,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2018,, fortgeführt und abgeschlossen werden.