Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ASFINAG – Zuweisungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 43/2006
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
20 Dienstrecht (D)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost gemäß Paragraph 3, zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
Schlagworte
ASFINAG, Straße, Autobahn, Auto, Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung, Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz, Unfallfürsorgegesetz, Vertragsbedienstetenordnung, Zuweisungsgesetz, Arbeitenehmer, Arbeitnehmerinnen
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000043
Dokumentnummer
LWI40000733