Landesrecht konsolidiert Wien

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Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG § 15

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/2005

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Brandschutz

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Heimträger hat sicherzustellen, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, dass das Heim bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Es ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen. Das in einem Pflegeheim oder einer Pflegestation beschäftigte Personal sowie die Heimbewohner sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist jährlich mehrmals probeweise durchzuführen.
  2. Absatz 2,In jedem Gebäudegeschoß ist eine entsprechende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
  3. Absatz 3,Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch eine Brandgefahr darstellen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000278

Dokumentnummer

LWI40005202

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