Landesrecht konsolidiert Wien

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Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG § 13

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/2005

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Ausstattung der Wohneinheiten muss den angemessenen hygienischen, pflegerischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Wohneinheiten müssen barrierefrei beschaffen sein.
  3. Absatz 3,In den Wohneinheiten müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Wohn- und Schlafbereich,
    2. Ziffer 2
      Platz für persönliche Gegenstände,
    3. Ziffer 3
      in Wohneinheiten für mobile und orientierte Personen eine Nasseinheit mit Waschbecken, Dusche und Toilette,
    4. Ziffer 4
      in Wohneinheiten für Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung weder Dusche noch Toilette benutzen können, jedenfalls ein Waschbecken.
  4. Absatz 4,Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Belichtung verfügen und gut entlüftbar sein. Die Türen müssen so breit sein, dass ein sicheres und gefahrloses Befahren mit Rollstühlen und Betten möglich ist.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000278

Dokumentnummer

LWI40005200

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