Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 31/2005
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WWPG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausstattung der Wohneinheiten muss den angemessenen hygienischen, pflegerischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Wohneinheiten müssen barrierefrei beschaffen sein.
(3)Absatz 3,In den Wohneinheiten müssen vorhanden sein:
Platz für persönliche Gegenstände,
in Wohneinheiten für mobile und orientierte Personen eine Nasseinheit mit Waschbecken, Dusche und Toilette,
in Wohneinheiten für Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung weder Dusche noch Toilette benutzen können, jedenfalls ein Waschbecken.
(4)Absatz 4,Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Belichtung verfügen und gut entlüftbar sein. Die Türen müssen so breit sein, dass ein sicheres und gefahrloses Befahren mit Rollstühlen und Betten möglich ist.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000278
Dokumentnummer
LWI40005200