Landesrecht konsolidiert Wien

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Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer § 4

Kurztitel

Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2003

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Ausbildungsdauer

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Schi- und Snowboarlehrerverband hat die drei Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung dieses Zeitraumes verlieren bisher absolvierte Abschnitte ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4,Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw. dritten Abschnitt.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

LWI40003719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2003/56/P4/LWI40003719

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