Landesrecht konsolidiert Wien

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Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer § 2

Kurztitel

Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2003

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Theoretischer Teil

Paragraph 2,

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer in gleicher Weise folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Berufskunde:
                                Kenntnis des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf bzw. Snowboarden; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; Fragen der Einteilung des Schigeländes;
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
                                Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
  3. Ziffer 3
    Körperlehre und Erste Hilfe:
                                Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (Versorgung von Wunden und von Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung);
  4. Ziffer 4
    Bewegungslehre:
    1. Litera a
      für den Diplomschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilauf und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
    2. Litera b
      für den Diplomsnowboardlehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Snowboarden und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
  5. Ziffer 5
    Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde, Natur- und Umweltkunde:
                                Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz;
  6. Ziffer 6
    Schnee- und Wachskunde, Lawinenkunde:
                                Kenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen;
  7. Ziffer 7
    Kartenkunde und Orientierung:
                                Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten; Anlegen von Marschskizzen für Schitouren bzw. Snowboardtouren;
  8. Ziffer 8
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
                                Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung zur Ausübung des Schilaufes bzw. des Snowboardens sowie über deren Pflege und Wartung;
  9. Ziffer 9
    Fremdsprachen:
                                Erwerb eines Wortschatzes in zwei Fremdsprachen, der eine für den Schi/Snowboardunterricht ausreichende Verständigung und eine einfache Unterhaltung ermöglicht;
  10. Ziffer 10
    Tourismuskunde:
                                Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
  11. Ziffer 11
    Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
                                pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

LWI40003717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2003/56/P2/LWI40003717

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